Satzung

Verbindliche Fassung · beschlossen im Dezember 2018

Die hier veröffentlichte Fassung ist die gültige Satzung des Vereins, beschlossen von der Mitgliederversammlung. Sie regelt Zweck, Mitgliedschaft und Organe.

 

Satzung als PDF

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Deutsches Netzwerk Büro".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister in Berlin eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die:
    • Unterstützung von Zusammenarbeit und Informationsaustausch z.B. durch:
      • Bereitstellung von Erkenntnissen und Erfahrungen
      • Gesprächsplattformen
    • Förderung der öffentlichen Aufmerksamkeit für die Qualität der Büroarbeit z.B. durch:
      • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
      • Medien aller Art
      • Vermittlung von Ansprechpartnern
      • Veranstaltungen, Präsentationen und Kampagnen
    • Unterstützung der praktischen Verbesserung der Büroarbeit z.B. durch:
      • Handlungskonzepte und Beispiele guter Praxis
      • Transfer von Erkenntnissen in die betriebliche Praxis vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen
      • Förderung der Aus- und Weiterbildung
      • Initiierung von Transfer-, Forschungs- und Anwendungsprojekten
      • Durchführung und Unterstützung gemeinsamer Aktionen und Kooperationen
    • Förderung der Anliegen der Qualität der Büroarbeit:
      • im politischen Raum
      • in angrenzenden Themen- und Handlungsfeldern
      • auf europäischer und internationaler Ebene
    • Förderung und Unterstützung regionaler Aktivitäten
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Qualität der Büroarbeit, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit der Beschäftigten im Büro. Dabei geht es auch um innovative Gestaltungslösungen für die Büroarbeit.
  3. Der Verein ist den Zielen der nationalen Initiative für eine neue Qualität der Arbeit (INQA) verpflichtet. Eine neue Qualität der Arbeit ist entscheidende Bedingung für die Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft.
  4. Zu diesem Zweck strebt der Verein eine Vernetzung und Kooperation aller an der Gestaltung der Büroarbeit Interessierten an.
  5. Der Verein nimmt seine Aufgaben unter Wahrung der Selbstständigkeit seiner Mitglieder wahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und von Wissenschaft und Forschung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person oder Organisation darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
  2. Alle Mitglieder unterstützen den Verein bei der Realisierung seines Satzungszwecks.
  3. Der Antrag auf Aufnahme bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen, die letztendlich entscheidet.
  4. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet.
  5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er kann für seine Tätigkeit Zuwendungen in Form von Aufwandsentschädigungen oder Kostenerstattungen erhalten. Diese Zuwendungen müssen verhältnismäßig und angemessen sein. Das weitere regelt eine Vergütungsordnung, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Ausschluss oder Austritt.
  7. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft ferner durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
  8. Der Austritt eines Mitglieds kann durch schriftliche Anzeige an den Vorstand mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Ausnahmen gestatten.
  9. Der Ausschluss eines Mitglieds ist aufgrund einer Entscheidung des Vorstandes möglich, wenn dieses gegen die Zweckbestimmung des Vereins und die Satzung oder die Beitragsordnung verstoßen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann sich an die Mitgliederversammlung wenden, die letztendlich entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle sonstigen Mitgliedschaftsrechte.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 5 Mittel des Vereins

  1. Dem Verein stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung:
    • Jahresbeiträge der Mitglieder
    • sonstige Zuwendungen und Erträge
  2. Die Erhebung der Jahresbeiträge regelt eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von einem Monat vorher schriftlich oder durch elektronische Post einzuladen. Die Mitgliederversammlung kann als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Das zugrunde liegende Konzept wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist Bestandteil der Satzung.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt oder 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe von Tagesordnungspunkten eine solche schriftlich verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen müssen in der mit der Einladung versandten Tagesordnung enthalten sein.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
  6. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll verfasst, das vom Versammlungsleiter, Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sofern die Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung durchgeführt wird, wird das Protokoll vom Versammlungsleiter erstellt und beurkundet.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes
    • Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
    • Wahl des Vorstands
    • Entlastung des Vorstandes
    • Bestellung des Kassenprüfers und eines Stellvertreters
    • Satzungsentscheidung auf Auflösung des Vereins
    • Beschluss über die Beitragsordnung
    • Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Vereinsmitgliedern nach Anrufung durch diese.
    • Beratung und Beschlussfassung über das Jahresprogramm und insbesondere grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen. Ein/e Stellvertreter/in kann von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in ihrer Funktion als Geschäftsstelle der Initiative neue Qualität der Arbeit (INQA) benannt werden.
  2. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt (§ 26 BGB).
  3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer eine/n Nachfolger/in bestimmen.
  4. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber drei Mal pro Jahr.
  5. Über jede Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind jedem Vereinsmitglied zugänglich.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Aufträge an Vereinsmitglieder bedürfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses.
  8. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, wobei er zu seiner Unterstützung eine/n Geschäftsführer/in bestellen kann
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Erstellung von Jahresprogramm, Haushaltsplan sowie Jahres- und Finanzbericht
    • Einrichtung von thematischen oder regionalen Arbeitsgruppen
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    • Das Recht, Ehrenvorsitzende zu benennen. Ehrenvorsitzende haben kein Stimmrecht im Vorstand, sie dürfen jedoch an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn die Auflösung auf der bekannt gegebenen Tagesordnung (§ 7, 1.) gestanden hat.
  2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) e.V., Berlin, Oranienburger Straße 13-14, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Schlussbestimmung

Dem Vorstand wird das Recht übertragen, etwaige formale Satzungsänderungen, die das Vereinsgericht oder das zuständige Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen sollten, vorzunehmen. Diese Satzungsänderungen sind in der folgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

Anhang: Konzept virtuelle Jahreshauptversammlung

Um allen Mitgliedern des Deutschen Netzwerk Büro e.V. eine Teilnahme an der Jahreshauptversammlung zu ermöglichen, kann diese als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Allen Mitgliedern des Vereins wird ermöglicht, in einem Forum ein Konto einzurichten, mit dem die Teilnahme an der Versammlung möglich ist. Über den Benutzernamen können Wortbeiträge eindeutig zugeordnet und Abstimmungen bzw. Wahlen durchgeführt werden.

Um allen Mitgliedern des Deutschen Netzwerk Büro e.V. eine Teilnahme an der Jahreshauptversammlung zu ermöglichen, kann diese als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Allen Mitgliedern des Vereins wird ermöglicht, in einem Forum ein Konto einzurichten, mit dem die Teilnahme an der Versammlung möglich ist. Über den Benutzernamen können Wortbeiträge eindeutig zugeordnet und Abstimmungen bzw. Wahlen durchgeführt werden.

Feststellung der Zahl anwesender Mitglieder

Durch Anmeldung am System wird ein Mitglied als anwesend gezählt. Dies gilt unabhängig von seiner weiteren Anwesenheit im System selber, da nicht mit protokolliert wird, wie sich das Mitglied auf der Versammlung verhält.

Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung

Innerhalb der ersten Woche kann jedes Mitglied Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Diskussion bringen. Die Abstimmung darüber findet in der zweiten Woche statt.

Anträge und Satzungsänderungen

Die zur Abstimmungen stehenden Anträge und Satzungsänderungen können durch die Mitglieder des Vereins über den Zeitraum von zwei Wochen diskutiert werden. Innerhalb dieser Zeit kann die Abstimmung jederzeit vorgenommen werden. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Abstimmung geschlossen. Anträge, die die Zusammensetzung des Vorstands betreffen, werden ausschließlich in der ersten Woche behandelt.

Berichte

Der Jahresbericht des Vorstands und der Berichtes der Rechnungsprüfung werden vorab veröffentlicht und bei der Versammlung prominent verlinkt.

Entlastung des Vorstands

Die Entlastung des Vorstands findet in der ersten Woche der Versammlung statt, da ihre Ergebnisse sich auf die Wahl des neuen Vorstands auswirken können.

Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer

Innerhalb der ersten Woche der Versammlung kann jedes Mitglied Kandidaten für die zur Wahl stehenden Vorstandsposten sowie die Rechnungsprüfer vorschlagen. Die Vorschläge werden dann in der zweiten Woche zur Abstimmung freigegeben.

Feststellung der Wahlergebnisse

Nach Ende des Abstimmungszeitraums werden die Ergebnisse bis 8 Uhr des Folgetages bekannt gegeben.

Einspruchsmöglichkeiten

Nach dem Ende der Versammlung haben alle Mitglieder das Recht, innerhalb einer Woche ein Veto einzulegen. Sollte der Inhalt des Vetos nicht zur Zufriedenheit des Einsprechenden geklärt werden, wird unverzüglich durch den Vorstand eine physische Versammlung einberufen.

Mögliche Probleme

  • Abstimmverhalten der Mitglieder ist nicht geheim: Dies ist bei einer physischen Mitgliederversammlung auch nicht garantiert der Fall. Da alle Abstimmungen und Wahlen per Handzeichen durchgeführt werden, könnte auch hier das Abstimmverhalten protokolliert werden.
  • Nachvollziehbarkeit der Wahl nicht gewährleistet: Innerhalb der Einspruchsfrist kann das Abstimm- bzw. Wahlverhalten durch einen Administrator offen gelegt werden, um z. B. ein Veto zu klären. Im Normalfall ist eine Offenlegung nicht vorgesehen.
  • Login-Daten könnten weitergegeben werden: Auch bei einer physischen Mitgliederversammlung wird in der Regel die Identität der Anwesenden nicht überprüft, es könnten also unberechtigte Personen an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist insofern nicht schlechter gestellt.
  • Nicht-Erreichbarkeit des Systems: Sollte die virtuelle Jahreshauptversammlung eine Verfügbarkeit von weniger als 95% aufweisen, muss sie wiederholt werden. Sollte auch die Wiederholung scheitern, wird eine physische Versammlung einberufen.

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